Krankenversicherte, die regelmäßig Leistungen zur Krankheitsfrüherkennung oder Prävention nutzen, erhalten von ihrer Krankenkasse mitunter Bonusleistungen als Anreiz für ihr gesundheitsbewusstes Verhalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geklärt, ob Erstattungsleistungen aus einem solchen Bonusprogramm die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern. Im Streitfall hatte eine Steuerzahlerin aus dem Bonusprogramm ihrer gesetzlichen Krankenkasse 150 € Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen erhalten. Ihr gewähltes Bonusmodell richtete sich an Kassenmitglieder, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen und den Aufwand für weitere kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen (z.B. Massagen) aus eigener Tasche gezahlt hatten. Der BFH hat entschieden, dass die Bonusleistungen nicht von den Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, weil sie keine Erstattungen gezahlter Krankenversicherungsbeiträge sind. Die Beitragslast der Versicherten wurde laut BFH durch die Bonuszahlung nicht gemindert. Entscheidende Voraussetzung für die Bonusgewährung war, dass die versicherte Person die Kosten für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst getragen hatte. Insofern handelte es sich nicht um eine Beitrags-, sondern um eine Kostenerstattung. Hinweis: Die Finanzämter behandeln zurzeit alle Prämien- und Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen, die die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern. Abzuwarten bleibt, ob das Bundesfinanzministerium hinsichtlich der streitgegenständlichen Bonusvariante einlenken wird. |