Beschäftigen auch Sie einen Angehörigen in Ihrer Praxis? Dann schaut das Finanzamt bei der Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ganz genau hin. Denn wenn es nicht wie unter fremden Dritten üblich vereinbart ist, wird Ihnen der daraus resultierende Betriebsausgabenabzug verwehrt. Lediglich Ihr Vertragspartner hat dann keine Einkünfte zu versteuern.
Das sächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage der Anerkennung des Angehörigenarbeitsverhältnisses zwischen einer Ärztin und ihrem Sohn beschäftigt. Letzterer wohnte unmittelbar neben der Praxis und erbrachte dort Hausmeisterdienste in Teilzeit. Die Richter erkannten das Arbeitsverhältnis an. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass das Vertragsverhältnis nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem entspricht, was unter fremden Dritten üblich ist. Es lag ein Arbeitsvertrag vor und die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses gegen Entgeltzahlung war erfolgt.
Hinweis: Bitte achten Sie darauf, einen schriftlichen Vertrag mit dem Angehörigen zu schließen, in dem Arbeitszeit, -beginn und -ende, die Art der Tätigkeit sowie eine angemessene Vergütung vereinbart sind. Zudem sollten Zahlungen nicht bar, sondern auf ein Konto des Verwandten ausgezahlt werden. Eine rückwirkende Vertragsvereinbarung ist schädlich. |