Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Schönheitsreparaturen müssen in 15-%-Grenze eingerechnet werden
01.12.2016
 

Wenn Sie als Vermieter in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung eines Mietobjekts umfangreiche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an der Immobilie durchführen, drohen ihnen erhebliche steuerliche Nachteile: Diese Kosten, die eigentlich als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehbar sind, deutet das Finanzamt in Herstellungskosten um, wenn sie (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Instandsetzungs- oder Modernisierungskosten wirken sich dann nur über die Abschreibung des Gebäudes von regelmäßig 2 % pro Jahr steuermindernd aus. Ein sofortiger steuerlicher Abzug ist nicht möglich.

Um diese ungünstige Rechtsfolge abzuwenden, wollten drei Vermieter vor dem Bundesfinanzhof (BFH) einen Sofortabzug ihrer Kosten erreichen. Sie hatten Immobilien gekauft und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt. Im Prozess machten sie geltend, dass jedenfalls die Kosten reiner Schönheitsreparaturen (z.B. Tapezieren und Streichen von Wänden) nicht zu den Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der 15-%-Re­gelung gehören und sofort abziehbar sind.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass auch Schönheitsreparaturen zu den Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen gehören. Einzurechnen sind auch Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (vermietbar) machen und es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierungen).

Hinweis: Diese Rechtsprechung ist nachteilig für Vermieter, weil sämtliche Kosten für Baumaßnahmen bei der Prüfung der 15-%-Grenze zusammenzurechnen sind. Vermieter sollten vor dem Beginn umfangreicher Sanierungsmaßnahmen prüfen, ob die 15-%-Grenze vor­aussichtlich überschritten wird; bei den Baukosten sollten sie unbedingt einen Sicherheitszuschlag einrechnen. Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu erhalten, kann es sich beispielsweise anbieten, umfangreiche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in einer günstigeren Bauausführung zu beauftragen oder erst nach Ablauf der Dreijahresfrist in Angriff zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG