Wenn das Finanzamt ein Unternehmen dreimal hintereinander einer Betriebsprüfung unterzieht, wird der betroffene Unternehmer sich langsam fragen, ob das rechtens ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilt ein solches Vorgehen des Finanzamts jedoch als durchaus zulässig. Geklagt hatte ein Einzelunternehmer, der vom Finanzamt bereits zwei Außenprüfungen für die Jahre 2002 bis 2004 und 2005 bis 2007 unterzogen worden war; nennenswerte Beanstandungen gab es dabei nicht. Als die dritte Prüfungsanordnung für die Jahre 2008 bis 2010 im Briefkasten lag, klagte der Unternehmer und machte einen Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot geltend. Der BFH stufte die letzte Prüfungsanordnung jedoch als rechtmäßig ein und erkannte keinen Ermessensfehler des Finanzamts. Nach Ansicht der Richter lässt sich weder der Abgabenordnung noch der Betriebsprüfungsordnung (BpO) entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen zueinander erfolgen dürfen. Das Finanzamt muss bei seinen Außenprüfungen nur die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots einhalten - diese sind im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten. Die BpO lässt zudem auch bei „Mittelbetrieben“ wie im Urteilsfall ausdrücklich Anschlussprüfungen zu und macht sie nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig. |