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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Lohnsteuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2017
01.01.2017
 

Damit der Anteil der Elektrofahrzeuge weiter steigt, hat der Gesetzgeber die steuerliche Förderung der Elektromobilität verbessert.

Bisher waren reine Elektrofahrzeuge ab der Erstzulassung fünf Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Dieser Steuerbefreiungszeitraum wurde rückwirkend zum 01.01.2016 für alle bis zum 31.12.2020 erworbenen Elektroautos auf zehn Jahre verlängert. Zudem wird die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektroumrüstungen ausgeweitet.

Ermöglicht ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, ihre Elektro- und Hybridelektroautos kostenlos oder verbilligt im Betrieb aufzuladen, bleibt dieser Vorteil für die Arbeitnehmer steuerfrei. Das gilt sowohl für Dienstfahrzeuge als auch für private Fahrzeuge. Die Steuerbefreiung wird auch gewährt, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung kostenlos oder verbilligt übereignet, ist der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer daraus entsteht, grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern. Die Gesetzesänderung ermöglicht es dem Arbeitgeber aber, die Lohnsteuer für diesen Vorteil mit 25 % pauschal zu erheben. Diese Lohnsteuerpauschalierung gilt auch für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer.

Hinweis: Die Steuerbefreiung und die Pauschalierung setzen voraus, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt.

Sämtliche Regelungen sind bis Ende 2020 befristet. Sie gelten für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2016.

 

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