Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel kann der Arbeitgeber Umzugskosten in bestimmtem Umfang steuerfrei ersetzen. Alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten absetzen. Die Finanzverwaltung hat die seit dem 01.03.2015 geltenden Höchst- und Pauschbeträge rückwirkend ab dem 01.03.2016 angepasst und gleichzeitig die ab dem 01.02.2017 geltenden Beträge bekanntgegeben: ab dem 01.03.2016 01.02.2017 Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ehepaaren/Lebenspartnern 1.493 € 1.528 € Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen 746 € 764 € Erhöhungsbetrag je Kind 329 € 337 € Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten 1.882 € 1.926 € Aufwendungen für die Beschaffung klimabedingter Kleidung und der Ausstattungsbeitrag bei Auslandsumzügen können nach wie vor nicht steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden. |