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Mandanteninformationen

Grunderwerbsteuer wird bei Käuferinsolvenz nicht herabgesetzt
01.01.2017
 

Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung - bei einem Grundstückskauf nach dem Kaufpreis einschließlich vom Käufer übernommener sonstiger Leistungen. Ob die Grunderwerbsteuer nachträglich herabgesetzt werden kann, wenn der Käufer in Insolvenz gerät und ein gestundeter Grundstückskaufpreis daher teilweise ausfällt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.

Im Entscheidungsfall hatte eine GmbH 1998 eine landwirtschaftliche Fläche erworben, um sie zu erschließen, zu parzellieren und als einzelne Baugrundstücke weiterzuverkaufen. Mit dem Verkäufer der Fläche hatte sie vereinbart, dass der Kaufpreis von rund 6,9 Mio. DM zunächst gestundet und erst mit dem Verkauf der einzelnen Grundstücke schrittweise gezahlt wird. Acht Jahre nach dem Vertragsschluss sollte zudem eine Endfälligkeit für den auf diese Weise noch nicht zurückgeflossenen Kaufpreis eintreten. Das Finanzamt berechnete die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten (abgezinsten) Kaufpreises und forderte 220.000 DM von der GmbH. Jahre später geriet die GmbH jedoch in Insolvenz. Da bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nur ein Kaufpreis von rund 5 Mio. DM an den Grundstücksverkäufer zurückgeflossen war, beantragte der Insolvenzverwalter der GmbH eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer aufgrund eines verringerten Kaufpreises.

Der BFH lehnte dies jedoch ab. Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käufers führt seiner Ansicht nach nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer. Die Bewertung einer Kaufpreisforderung muss zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses erfolgen. Besondere Um­stände, die einen höheren oder niedrigeren Wertansatz begründen, dürfen nur dann in die Bewertung einbezogen werden, wenn sie bereits bei Kaufvertragsabschluss vorgelegen haben. Für die Bewertung einer Kaufpreisforderung ist somit unerheblich, ob der Käufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt.

Hinweis: Die Grunderwerbsteuer kann unter anderem dann niedriger festgesetzt werden, wenn der Kaufpreis für das Grundstück innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerentstehung herabgesetzt wird. Laut BFH lag im Urteilsfall jedoch keine Herabsetzung in diesem Sinne vor, weil die Kaufpreisforderung trotz der Insolvenz des Käufers in voller Höhe bestehen blieb.

 

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