Wenn sich mehrere Ärzte zusammenschließen, um in einer Berufsausübungsgemeinschaft einen bestimmten Ausschnitt des ärztlichen Leistungsspektrums zu erbringen, begründen sie damit eine Teilgemeinschaftspraxis (neben ihrer Einzelpraxis). Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat die steuerlichen Besonderheiten solcher Kooperationen in einer aktuellen Verfügung dargestellt. Danach gilt: · Mitunternehmerschaft: Teilgemeinschaftspraxen sind Personengesellschaften (in der Regel eine GbR oder eine Partnerschaftsgesellschaft). Die Kriterien für eine Mitunternehmerschaft sind erfüllt, weil die Ärzte einer Teilgemeinschaftspraxis aufgrund der berufsrechtlichen Voraussetzungen nahezu gleiche Rechte und Pflichten haben müssen und jeder Gesellschafter an unternehmerischen Chancen und Risiken beteiligt sein muss (prozentuale Gewinn- und Verlustbeteiligung, Mitwirkung an Investitions- und Personalentscheidungen, Kapitalbeteiligung). · Einkunftsart: Die Teilgemeinschaftspraxis übt eine freiberufliche Tätigkeit aus, kann aber durch gewerbliche Tätigkeiten gewerblich „infiziert“ werden, so dass sie insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine gewerbliche Infizierung tritt allerdings nicht ein, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € pro Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. · Verfahrensfragen: Teilgemeinschaftspraxen erhalten vom Finanzamt eine Steuernummer; die Einkünfte der Gesellschafter werden gesondert und einheitlich festgestellt. · Betriebsausgaben: In Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen der Teilgemeinschaftspraxen fallen üblicherweise Betriebsausgaben in den Einzelpraxen der Partner an bzw. werden diesen von Dritten in Rechnung gestellt. Insoweit liegen Sonderbetriebsausgaben der beteiligten Ärzte bei der Teilgemeinschaftspraxis vor. · Wirtschaftsgüter: Wird ein Wirtschaftsgut in vollem Umfang von der Teilgemeinschaftspraxis genutzt, muss es zwingend ihrem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden. Wenn es zu mehr als 50 % in der Einzelpraxis genutzt wird, muss es aufgrund der dortigen überwiegenden Nutzung der Einzelpraxis zugeordnet werden. Erfolgt die Nutzung zu mehr als 50 % in der Teilgemeinschaftspraxis, muss das Wirtschaftsgut der Teilgemeinschaftspraxis zugeordnet werden. Bei exakt hälftiger Nutzung in der Einzel- und in der Teilgemeinschaftspraxis darf der Arzt die Zuordnungsentscheidung frei treffen. |