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Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Bundesregierung will Steuerzahler ab 2017 entlasten
01.01.2017
 

Das Jahr 2017 ist ein Wahljahr und so ist es wenig verwunderlich, dass die Bundesregierung den Steuerzahlern - insbesondere den Familien - schnell noch etwas Gutes tun möchte. Konkret ist geplant, das Kindergeld in den Jahren 2017 und 2018 um monatlich 2 € je Kind anzuheben. Damit erhielten Eltern in den nächsten beiden Jahren folgende Zahlungen:

Kindergeld

2017

2018

für das erste und zweite Kind je

192 €

194 €

für das dritte Kind

198 €

200 €

ab dem vierten Kind je

223 €

225 €

Der Kinderzuschlag für Geringverdiener soll auf 170 € angehoben werden. Der Kinderfreibetrag soll 2017 auf 4.716 € und 2018 nochmals auf 4.788 € steigen.

Hinweis: Im Rahmen Ihrer Steuererklärung prüft das Finanzamt (von sich aus), ob das im Jahr ausgezahlte Kindergeld oder der Abzug des Kinderfreibetrags für Sie günstiger ist.

Der Grundfreibetrag 2017 soll auf 8.820 € und 2018 auf 9.000 € angehoben werden. Wer einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützt, kann damit einhergehend ab 2017 größere Teile seiner Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen gerne persönlich.

Schließlich ist geplant, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden. Das will man in den kommenden beiden Jahren nachholen.

Hinweis: Nach Abschluss der Beratungen über das Gesetz werden wir erneut ausführlich über die Entlastungen berichten.

 

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