Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Schadensersatzrenten nur in solchen Fällen der Einkommensteuer, in denen Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte geleistet wird. Daraus zieht die Verwaltung positive Folgerungen für die Betroffenen:
• Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, die bei Verletzung höchstpersönlicher Güter der privaten Vermögenssphäre geleistet werden (sogenannte Mehrbedarfsrenten), sind weder als Leibrenten noch als sonstige wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig.
• Dies gilt ebenfalls für die Zahlung von Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs. 2 BGB. Auch sie stellen einen Ersatz für den Schaden dar, der durch die Verletzung höchstpersönlicher Güter eingetreten ist. In den Leistungen einer Schmerzensgeldrente ist auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten.
• Ferner ist die Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB nicht steuerbar, da sie lediglich den Unterhaltsanspruch ausgleicht, der durch das schädigende Ereignis entstanden ist, aber keine entgangenen oder entgehenden Einnahmen ersetzt. |