Wie der Betriebsausgabenabzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahmenüberschussrechnern zu korrigieren ist, wenn der Leasinggegenstand später anderweitig (z.B. häufiger privat) genutzt wird, hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) klargestellt. Demnach kann der Unternehmer die Leasingsonderzahlung zum Zeitpunkt der Zahlung zunächst grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen, sofern der Leasinggegenstand entsprechend betrieblich genutzt wird. Der Betriebsausgabenabzug ist nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr vorzunehmen (kein Abzug bei betrieblicher Nutzung unter 10 %). Hinweis: Eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf mehrere Jahre ist lediglich bei einer Vertragslaufzeit von mehr als fünf Jahren erforderlich. Die Nutzung des Leasinggegenstands kann sich in den Folgejahren, aber noch innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, ändern. Das führt zu einer Korrektur des Steuerbescheids des Zahlungsjahres, soweit dieser noch verfahrensrechtlich änderbar ist. Für die Berichtigung des Betriebsausgabenabzugs im Zahlungsjahr nennt die OFD drei mögliche Korrekturnormen: · Steht der Steuerbescheid des Zahlungsjahres unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann das Finanzamt ihn ohne weiteres ändern. · Ist die Nutzungsänderung erst nach Entstehung des Steueranspruchs und nach dem Erlass des Steuerbescheids des Zahlungsjahres eingetreten, kann das Finanzamt eine Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses vornehmen. Beispiel: Ärztin A ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Dezember 2013 hat sie eine Leasingsonderzahlung von 35.000 € für einen Pkw-Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten geleistet. Der Pkw wird von ihr zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und ist dem Leasinggeber zuzurechnen. A kann die Zahlung 2013 in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Ab Januar 2016 (nach der Einkommensteuerfestsetzung 2013) nutzt sie den Pkw nur noch zu unter 10 % betrieblich. Das Finanzamt kann den Betriebsausgabenabzug für 2013 nachträglich um 16.770 € (23/48 von 35.000 €) kürzen. Der Steuerbescheid 2013 darf aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. · War die Nutzungsänderung des Leasinggegenstands bei Erlass des Einkommensteuerbescheids des Zahlungsjahres bereits eingetreten, kann die Steuerfestsetzung aufgrund neuer Tatsachen geändert werden, soweit die Nutzungsänderung dem Finanzamt noch nicht bekannt war. Hinweis: Wollen Sie nachträgliche Korrekturen des Betriebsausgabenabzugs vermeiden, sollten Sie die Nutzung möglichst erst nach Ablauf des Zeitraums ändern, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet worden ist. |