Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Wissen Sie, wie bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche verrechnet werden? Grundsätzlich hat jeder Ehepartner einen hälftigen Anspruch auf die Anwartschaft des anderen. Das Abwägen und Aufwiegen dieser Ansprüche geschieht im Versorgungsausgleichsverfahren. Meist zahlt der Ehegatte mit der höheren Anwartschaft dem anderen eine Abfindung, damit weitere Ansprüche (bei der späteren Auszahlung der Rente) entfallen. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Obwohl es sich bei dieser Zahlung grundsätzlich um eine „private Vermögensverwendung“ handelt, entbrennen regelmäßig Diskussionen darüber, ob und wie sie steuerlich berücksichtigt werden könnte. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein kürzlich zum Fall eines geschiedenen Apothekers Stellung bezogen. Die Besonderheit lag im Streitfall darin, dass nicht die gesetzliche Rentenversicherung, sondern das Versorgungswerk des Apothekers die künftige Rente zahlen wird. Das Urteil ist daher auch für Ärzte und Vertreter anderer kammerfähiger freier Berufe interessant, die ebenfalls ein Versorgungswerk haben. Der Apotheker zahlt also in seine eigene Rente ein, deren Höhe von seinen angesparten Vorsorgebeiträgen abhängt. Im Unterscheid dazu gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung der „Generationenvertrag“: Die jetzigen Zahler versorgen die jetzigen Rentner und die künftigen Rentner sind von den künftigen Zahlern abhängig. Deshalb kann die Abfindungszahlung des Apothekers für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgezogen werden. Das „Ansparen“ der Rente ist in seinem Fall am ehesten mit einer Kapitalanlage zu vergleichen. Einzahlungen auf ein Konto oder in ein Depot führen schließlich auch nicht zu Werbungskosten. Allerdings fällt die Zahlung in den Bereich der Sonderausgaben, die ebenfalls einkommensmindernd angesetzt werden. Versorgungsausgleichszahlungen - dazu zählt auch eine Abfindungszahlung zur Verhinderung des Versorgungsausgleichs - sind im Gesetz explizit als Sonderausgaben erfasst. Dies gilt zumindest, wenn der Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig ist und seine Einnahmen auch versteuert. Beide Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Hinweis: Sie stecken gerade in einer ähnlichen Situation und haben weitere Fragen dazu? Wir beraten Sie gerne. Mit freundlichen Grüßen |