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Mandanteninformationen

Neues zu haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen
01.02.2017
 

In den letzten Jahren hat der Bundesfinanzhof den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in vielen Teilbereichen erweitert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat daraufhin sein Anwendungsschreiben von 2014 zum Themenkreis überarbeitet und darin viele Verbesserungen für Steuerzahler aufgenommen:

·     Haushalt: Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind nach wie vor nur steuerlich begünstigt, wenn die Leistungen im Haushalt erbracht worden sind. Neu ist, dass das BMF den Haushalt nicht mehr strikt durch die Grundstücksgrenzen begrenzt sieht. Auch Leistungen auf dem angrenzenden (öffentlichen) Grundstück können steuerlich begünstigt sein, beispielsweise die Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück.

·     Prüfdienste: Auch die Kosten von im Haushalt erbrachten Prüfdiensten sind als Handwerkerleistung abzugsfähig, so dass etwa auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen und Aufzügen, Legionellen- und Dichtheitsprüfungen und Feuerstättenschauen steuerlich anerkannt werden.

·     Hausnotrufsystem: Die Kosten für ein Hausnotrufsystem können nun als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden, wenn sie innerhalb des betreuten Wohnens im Rahmen einer Seniorenwohneinrichtung anfallen.

·     Haustierbetreuung: Auch Kosten der Betreuung und Pflege eines Haustiers können neuerdings als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden,

wenn diese Leistungen innerhalb des Haushalts erbracht wurden (z.B. Fellpflege, Füttern). Sogar die Ausgaben für das Ausführen des Haustiers sind abzugsfähig. Aufwendungen für eine Tierpension werden aber nicht berücksichtigt, weil das Tier in diesem Fall außerhalb des Haushalts betreut wird.

 

 

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