Personengesellschaften, die mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln und keine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, werden gleichwohl als Gewerbebetrieb eingestuft, wenn bei ihnen
· ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter eingesetzt und
· nur diese Kapitalgesellschaften oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind.
Die gewerbliche Einordnung nach dieser Geprägeregelung führt dazu, dass die Gesellschafter als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und Gewerbesteuerpflicht besteht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Frage nachgegangen, wer als persönlich haftender Gesellschafter im Sinne der Geprägeregelung anzusehen ist. Im Streitfall ging es um eine im Bereich der Vermögensverwaltung tätige GbR. An dieser GbR waren neben einer vermögensmäßig nicht beteiligten AG noch zwei natürliche Personen mit Bareinlagen von 499.000 € und 1.000 € beteiligt. Zur Geschäftsführung war ausschließlich die AG berufen, auf die nach dem Gesellschaftsvertrag auch die Haftung konzentriert war.
Nach Ansicht des BFH besaß die GbR gleichwohl keine gewerbliche Prägung und erzielte daher weiterhin Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine GbR, an der mindestens eine natürliche Person beteiligt ist, kann nicht aufgrund der Geprägeregelung zum Gewerbebetrieb werden: Diese natürliche Person haftet stets persönlich und diese Haftung kann gesellschaftsrechtlich nicht beschränkt werden. Im Entscheidungsfall war daher nicht ausschließlich die AG (Kapitalgesellschaft) als persönlich haftende Gesellschafterin anzusehen, sondern auch die zwei beteiligten natürlichen Personen, so dass die Voraussetzungen für eine gewerbliche Prägung nicht erfüllt waren.
Hinweis: Unerheblich ist laut BFH, ob die Haftung des Gesellschafters im Einzelfall individualvertraglich ausgeschlossen worden ist. Entscheidend ist allein die gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafters. |