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Mandanteninformationen

Keine Steuerermäßigung bei Auszahlung über zwei Jahre in Raten
01.02.2017
 

Außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Der Gesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich zöge. Sind die außerordentlichen Einkünfte aber in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt ausgezahlt worden, ist eine ermäßigte Besteuerung in der Regel ausgeschlossen, weil dann keine wesentlichen Progressionsnachteile entstehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnt eine ermäßigte Besteuerung ab, wenn eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten in zwei etwa gleich großen Teilbeträgen über zwei Jahre verteilt ausgezahlt wird. Im Urteilsfall hatte die Kassenärztliche Vereinigung einer Psychotherapiepraxis Zusatzhonorare für in den Jahren 2000 bis 2004 erbrachte Leistungen nachgezahlt. Das Geld floss der Praxis 2005 (60.600 €) und 2006 (61.931 €) zu.

Der BFH hat entschieden, dass aufgrund der ratenweisen Auszahlung keine Zusammenballung der Einkünfte vorlag. Eine über zwei Jahre ausgezahlte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ist in der Regel selbst dann von der ermäßigten Besteuerung ausgeschlossen, wenn sie mit anderen laufenden Einkünften zusammentrifft und einen Progressionsnachteil auslöst. Da die Nachzahlung in zwei fast gleich hohen Raten ausgezahlt worden war, konnte auch nicht eine der Raten als geringfügige Teilleistung im Sinne der Nichtbeanstandungsregeln angesehen werden.

Hinweis: Die Psychotherapeuten hatten argumentiert, dass die Kassenärztliche Vereinigung ihnen die ratenweise Auszahlung aufgezwungen hatte. Sie hätten gar nicht die Wahl gehabt, sich den Betrag (zwecks Steueroptimierung) in einem Jahr zusammengeballt auszahlen zu lassen. Das spielt jedoch für den BFH keine Rolle, weil es allein darauf ankommt, ob durch die Auszahlung eine außergewöhnliche Progressionsbelastung entstanden ist.

 

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