Dass das aktive Berufsleben mitunter ein jähes Ende finden kann, zeigt der Fall eines Ex-Bankvorstands: Das frühere Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin) hatte dessen Arbeitgeber 1998 aufgefordert, ihn aufgrund vermeintlich mangelnder fachlicher Eignung als Vorstandsmitglied abzuberufen. Die Bank kündigte ihm daraufhin außerordentlich und fristlos.
Jahre später stellte das Verwaltungsgericht jedoch fest, dass der Bescheid des Bundesaufsichtsamts rechtswidrig und das Abberufungsverlangen unverhältnismäßig war. Der Bankvorstand erstritt sich daraufhin im Zuge eines Prozessvergleichs eine Ausgleichszahlung von rund 1 Mio. € von der BaFin, die das Finanzamt als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn (Entschädigung) erfasste. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wollte der Vorstand eine Besteuerung der Zahlung abwenden. Der Schadensausgleich sei ihm nicht für seine Beschäftigung gezahlt worden, sondern für einen Schaden in seinem Privatvermögen, so dass ein steuerlich relevanter Bezug fehle.
Der BFH stufte die BaFin-Zahlung aber als steuerbare Entschädigung ein, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt worden war. Von Bedeutung war hierbei der Inhalt des gerichtlichen Vergleichs, wonach sich die Zahlung aus entgangenen Gehalts- und Rentenansprüchen zusammensetzte. Weil der Bankvorstand seine weggefallenen Einnahmen (im Fall ihrer Erzielung) als Arbeitslohn hätte versteuern müssen, war die Entschädigungszahlung als Arbeitslohn anzusehen. Dass die Entschädigung nicht der Arbeitgeber selbst, sondern die BaFin geleistet hatte, änderte an dieser Einordnung nichts.
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