Einnahmen aus Kapitalvermögen, wie Dividenden oder Zinsen, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Diese Einnahmen werden im Wege des Steuereinbehalts durch den die Einnahmen Auszahlenden (Bank, Kapitalgesellschaft, Fonds etc.) in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert (abgeltende Wirkung des Steuereinbehalts). Das wiederum bedeutet, dass die Einnahmen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung deklariert und daher ebenso wenig mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden müssen.
Eine Besteuerung mit 25 % klingt verlockend - damit ist aber der Nachteil verbunden, dass Werbungskosten (z.B. Depot- oder Finanzierungskosten) unter den Tisch fallen. Dividenden können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in die Steuererklärung einbezogen und nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % dem persönlichen Steuersatz unterworfen werden. Dieser Antrag ist zum Beispiel möglich und sinnvoll, wenn jemand zu mindestens 25 % an einer Kapi-
talgesellschaft beteiligt ist und die Beteiligung fremdfinanziert hat. Der Antrag ist pro Beteiligung und spätestens bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.
Doch was gilt bei verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA), die oft erst Jahre später durch die Betriebsprüfung entdeckt werden? Da die Steuererklärung schon lange abgegeben ist, scheint ein Antrag ausgeschlossen. Das Finanzgericht München hat jedoch anders geurteilt: Der Antrag kann - jedenfalls bei vGA - noch bis zur Unanfechtbarkeit des wegen der vGA geänderten Einkommensteuerbescheids gestellt werden.
Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Die Fragestellung wird also auch vom Bundesfinanzhof beleuchtet werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden. |