Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zum „Behördenleasing“ entschieden: Eine als Firmenwagengestellung zu bewertende Nutzungsüberlassung liegt nicht vor, wenn das vom Arbeitgeber geleaste Kfz dem Arbeitnehmer aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung im Innenverhältnis zuzurechnen ist. Davon geht der BFH aus, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat. Gibt der Arbeitgeber in diesem Fall vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer weiter, liegt hierin der geldwerte Vorteil.
In der Praxis herrscht Unsicherheit, ob und wie dieses BFH-Urteil auch außerhalb des Behördenleasings anzuwenden ist. Zu Fällen, in denen der Arbeitgeber ein Kfz von der Leasinggesellschaft least und es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlässt, hat sich nun der Fiskus geäußert. Danach gelten die allgemeinen Grundsätze zur Firmenwagengestellung (1-%-Regelung bzw. Fahrtenbuchmethode), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Anspruch auf die Fahrzeugüberlassung resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil er
· im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kfz gewährt oder
· arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn bei Abschluss eines Arbeitsvertrags von vornherein eine solche Vereinbarung getroffen wird oder die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines betrieblichen Kfz des Arbeitgebers verbunden ist.
In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Kfz des Arbeitgebers außerdem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.
Liegt nach diesen Grundsätzen eine Nutzungsüberlassung vor, die nach der 1-%-Regelung bzw. nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten ist, gilt zudem Folgendes: Der Arbeitgeber darf die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Kfz nicht - auch nicht teilweise - steuerfrei erstatten.
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