Wenn ein Vermieter eine neue Einbauküche in sein Mietobjekt einbaute, konnte er die Kosten für die Spüle und den Herd bisher in aller Regel sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Beide Geräte wurden zu den unselbständigen Gebäudebestandteilen gezählt.
Kürzlich wollte ein Vermieter erreichen, dass sein Finanzamt nicht nur die Ausgaben für Spüle und Herd sofort zum Werbungskostenabzug zulässt, sondern auch die Kosten der Einbaumöbel (Unterschränke). Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte er argumentiert, jedes Möbelstück der Küche sei einzeln zu betrachten und aufgrund eines Einzelpreises unter 410 € als geringwertiges Wirtschaftsgut anzusehen. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Kosten der Erneuerung einer Einbauküche einheitlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden müssen. Auch die Aufwendungen für die Spüle, den Herd und andere Elektrogeräte sind nach dem Urteil in diesen Gesamtaufwand einzurechnen.
Hinweis: Das Urteil ist über den Vermietungsbereich hinaus auch für Unternehmer und Freiberufler relevant, die zum Beispiel für ihre Sozialräume Einbauküchen anschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
|