Als Gesellschafter-Geschäftsführer haften Sie für Steuerschulden der GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, weil Sie Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Gleiches
gilt, soweit infolgedessen Steuervergünstigungen oder -erstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Köln Folgendes klargestellt:
• Als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer handeln Sie schuldhaft, wenn Sie falsche Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. richtige oder berichtigte ununterschrieben einreichen und die Unterschrift auch nicht nachholen.
• Stellt ein Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit der GmbH fest, endet damit nicht der Zeitraum, in dem Sie für deren Steuerschulden haften. Denn die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sagt nichts darüber aus, ob noch ausreichend liquide Mittel zur Schuldenbegleichung vorhanden sind. Möglicherweise hätte das Finanzamt bei zutreffender Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Zahlbeträge noch per Lastschrift einziehen können.
• Verletzen Sie Ihre Erklärungspflichten, ist die Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt nicht auf die Quote der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger begrenzt. Denn haftungsbegründende Pflichtverletzung ist eine Verletzung der Erklärungspflicht, die aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten vereitelt.
• Das Finanzamt darf bei Ihrer Haftungsinanspruchnahme nicht nur Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigen. Es muss neben den Monaten mit Steuerzahllast zu Ihren Gunsten auch solche mit Erstattungsansprüchen in die zu ermittelnde Haftungssumme einbeziehen. |