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Mandanteninformationen

Kosten einer als Büro mitgenutzten Wohnküche sind nicht absetzbar
17.02.2017
 

Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn es (nahezu) ausschließlich für betriebliche und berufliche Zwecke genutzt wird. Nach einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2015 ist daher ein anteiliger Kostenabzug für Arbeitsecken in Wohn- und Durchgangszimmern ausgeschlossen.

Daran anknüpfend hat der BFH entschieden, dass auch die Kosten einer als Büro mitgenutzten Wohnküche nicht abziehbar sind. Geklagt hatte ein Steuerfachwirt, der in seinem 73 qm großen Zweizimmerapartment ein gewerbliches Büro für Buchführungs- und Schreibarbeiten betrieben hatte. Das Büro befand sich im 38 qm großen Hauptraum der Wohnung, der mit einer Küche ausgestattet und im Grundriss als „Wohnzimmer“ ausgewiesen war. Miete und Nebenkosten für diesen Raum hatte der Fachwirt in seiner Gewinnermittlung anteilig als Betriebsausgaben verbucht. Der BFH lehnte einen Kostenabzug aufgrund der mehr als nur untergeordneten privaten Mitnutzung des Raums ab.

Eine Besonderheit gilt für Räume, die aufgrund ihrer Ausstattung oder ihrer Zugänglichkeit für dritte Personen als betriebsstättenähnlich gewertet werden können (z.B. Notfallpraxen, Werkstätten, Tonstudios). Bei solchen Räumen sind die für häusliche Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen nicht zu beachten und Raumkosten uneingeschränkt abziehbar. Diese Einordnung war im Urteilsfall allerdings nicht möglich, weil der Raum nicht betriebsstättenähnlich ausgestattet, sondern mit Büromöbeln eingerichtet war. Zudem war er nach außen hin nicht erkennbar dem Publikumsverkehr gewidmet und nicht leicht für dritte Personen zugänglich. Daher konnte auch über das Merkmal der Fremdzugänglichkeit keine Einordnung als betriebsstättenähnlicher Raum erreicht werden.

Die Raumkosten können nach dem Urteil aufgrund der privaten Mitnutzung des Raums auch nicht anteilig für den als Bürofläche genutzten Raumteil abgezogen werden.

Hinweis: Zentrale Voraussetzung für den steuerlichen Raumkostenabzug ist also, dass das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Finanzbehörden halten aber eine untergeordnete private Mitbenutzung von unter 10 % für zulässig. Bei Arbeitsecken lässt sich ein Kostenabzug allenfalls mit der Maurerkelle oder durch Trockenbaulösungen erreichen: Der beruflich genutzte Arbeitsbereich sollte durch Zwischenwände abgeteilt und so ein abgeschlossener Arbeitsraum geschaffen werden.

 

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