Ausgaben für eine Geburtstagsfeier sind in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst. Damit werden sie im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anerkannt. Allerdings kann sich trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen ergeben, dass die Kosten einer solchen Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über einen Fall entschieden, in dem ein GmbH-Geschäftsführer seinen 60. Geburtstag gefeiert hatte. Dazu hatte er sämtliche Mitarbeiter der GmbH und den Aufsichtsratsvorsitzenden in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers eingeladen. Der Arbeitgeber war in die Organisation der Geburtstagsfeier eingebunden. Die Feier hatte trotz der gehobenen beruflichen Position des Arbeitnehmers unstreitig keinen repräsentativen, sondern einen rustikalen betriebsinternen Charakter. Die Gäste waren entsprechend gekleidet zur Feier erschienen - teils in Arbeitskleidung. Zusätzlich hatte der Geschäftsführer seinen Geburtstag in privatem Rahmen mit deutlich höheren Kosten gefeiert. Bei diesem Sachverhalt ging der BFH davon aus, dass die Aufwendungen für die Feier aus Anlass des Geburtstags so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst waren. Zudem stellte er klar, dass die Abzugsbeschränkung von Bewirtungskosten auf 70 % der Aufwendungen nicht greift, wenn - wie im Streitfall - ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. |