Im Jahr 1999 hatte das Bundesverfassungsgericht die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wegen dessen Nähe zum privaten Wohnen nicht beanstandet. Dies kann je nach Situation auch zum vollständigen Abzugsverbot führen, beispielsweise wenn der Raum nur selten beruflich genutzt wird oder Wohncharakter hat. Grundsätzlich muss das Arbeitszimmer seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden sein und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen.
Daher darf der Gesetzgeber grundsätzlich eine typisierende Regelung treffen und nur die eindeutige berufliche Nutzung steuerlich privilegieren. Dies hat er mit der Forderung umgesetzt, nach derdas Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bilden muss, um Aufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen zu können.
Dennoch setzt die Finanzverwaltung Einkommen¬steuer- und Feststellungsbescheide in Hinsicht auf das häusliche Arbeitszimmer seit April 2009 nur noch vorläufig fest. Der Vermerk bezieht sich auf die Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen seit 2007, wonach der Aufwand für das heimische Büro nur noch dann absetzbar ist, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Über die Einordnung der Kürzung gibt es unterschiedliche Auffassungen:
• Sie könnte wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teils als verfassungswidrig eingestuft werden. Diese Frage liegt dem Bundesverfassungsgericht bereits zur Entscheidung vor.
• Die Neuregelung könnte verfassungskonform sein, da sich die Kürzung gerade noch im Ge¬staltungsspielraum des Gesetzgebers bewegt. Dieser Sachverhalt liegt dem Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsverfahren vor.
• Die Kürzung könnte vor dem Hintergrund gerechtfertigt sein, dass der Finanzverwaltung nur eine eingeschränkte Nachprüfung der konkreten Nutzung möglich ist. Auch hierzu ist die Revision beim BFH anhängig.
• Besonders kritisch wird der Nichtabzug der Arbeitszimmerkosten bei Lehrern bewertet. Deren Büro ist zur Erwerbssicherung unvermeidlich, da die Schulen für einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit keine Arbeitsräume zur Verfügung stellen. Daher könnte es sich nach dem Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit um zu berücksichtigende Erwerbsaufwendungen handeln.
Hinweis: Betroffene müssen gegen ihre Bescheide nicht gesondert Einspruch einlegen. Denn der Vorläufigkeitsvermerk hält den Streitpunkt bis zur endgültigen Entscheidung offen.
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