Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Behandlungskosten müssen korrekt nachgewiesen werden
01.04.2017
 

Wenn Sie eine Lese- und Rechtschreibschwäche Ihres Kindes behandeln lassen, können Sie die Kosten hierfür womöglich als außergewöhnliche Belastungen abrechnen. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist dar­auf hin, dass Eltern dem Finanzamt hierfür die medizinische Notwendigkeit (Indikation) der Behandlung nachweisen müssen; in der Regel genügt eine entsprechende Bestätigung des Arztes. Die Bescheinigung wird steuerlich aber nicht anerkannt, wenn darin nur bestätigt wird, dass die Krankheit vorliegt (Diagnose), und kein Hinweis darauf enthalten ist, dass die gewählte Behandlungsmethode auch tatsächlich medizinisch notwendig ist.

Fallen die Kosten im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung, einer auswärtigen Unterbringung oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlung an, sind die Nachweiserfordernisse noch strenger: In diesem Fall muss ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden. Damit das Finanzamt diesen Nachweis anerkennt, muss er vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein. Die Lese-/Recht­schreibstörung muss zudem tatsächlich auf einer Krankheit beruhen. Die Störung darf also nicht allein auf das Entwicklungsalter des Kindes, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, eine unangemessene Unterrichtung oder einen Mangel an Lerngelegenheiten zurückzuführen sein. In diesen Fällen ist kein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG