Die Veröffentlichung der „Panama Papers“ im April 2016 löste eine rege Diskussion über die Steuerumgehung mittels - meist im Ausland angesiedelter - Domizilgesellschaften (Briefkastenfirmen) aus. Das sind Unternehmen, die in den jeweiligen Sitzstaaten formal errichtet werden und rechtlich zwar existieren, dort aber gar nicht wirtschaftlich aktiv sind. Um Rückschlüsse auf den wahren Inhaber zu verhindern, werden die Firmen teils von nur zum Schein tätigen Personen geleitet und durch rechtliche Konstruktionen stark verschachtelt. Die eigentlichen unternehmerischen Entscheidungen treffen nach außen unsichtbare Dritte. Diese Domizilgesellschaften dienen meist der Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Zahlungsströmen bzw. wirtschaftlichen Aktivitäten und letztlich auch der Steuerumgehung. Ende 2016 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Bekämpfung dieser Steuerumgehung verbessern soll. Er sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor: · Anzeigepflichten über den Erwerb bestimmter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften sollen vereinheitlicht und erweitert werden. So sollen Steuerpflichtige künftig auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (außerhalb der EU) beim Finanzamt anzeigen müssen, wenn sie diese unmittelbar oder mittelbar beherrschen. Verstoßen sie gegen diese Anzeigepflicht, kann dies nicht nur mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden, sondern das Finanzamt soll auch länger Zeit haben, ihren Steuerbescheid zu ändern. · Finanzinstitute sollen verpflichtet werden, von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaatengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen dem Finanzamt mitzuteilen. Bei Pflichtverletzungen drohen Bußgelder. · Das steuerliche Bankgeheimnis soll abgeschafft und Sammelauskunftsersuchen sollen gesetzlich ermöglicht werden. Dabei wendet sich das Finanzamt zum Beispiel an eine Bank und fragt nach den Namen von Kunden, die einen bestimmten steuerlichen Tatbestand erfüllen (z.B. Zuteilung von Bonusaktien). · Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung zum Kontenabruf sollen erweitert werden, um ermitteln zu können, ob ein Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos bzw. Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung im Ausland ist. · Kreditinstitute sollen im Rahmen der Legitimationsprüfung auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers sowie jedes anderen Verfügungs- und wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen. · Die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu beherrschten Drittstaatengesellschaften soll in den Katalog besonders schwerer Steuerhinterziehung aufgenommen werden. Die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen soll sich von fünf auf zehn Jahre verlängern. Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause 2017 abgeschlossen sein. Wir werden Sie erneut umfassend informieren. Die Maßnahmen sollen nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. |