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Mandanteninformationen

Alleinerziehende können keinen Splittingtarif beanspruchen
01.04.2017
 

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass sie einkommensteuerlich wie eine Person behandelt werden und der Splittingtarif zur Anwendung kommt. In diesem Fall rechnet das Finanzamt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet anschließend für diese Hälfte die Einkommen­steuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar bzw. die Lebenspartner festgesetzt.

Hinweis: In der Regel zahlen Ehe- bzw. Lebenspartner mit dem Splittingtarif weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch das Splittingverfahren werden Nachteile abgemildert, die der progressive Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können auf diese Weise Steuern sparen. Verdienen beide Partner dagegen fast gleich viel, ergibt sich so gut wie keine Steuerersparnis.

Wer ohne Trauschein mit seinem Partner zusammenlebt oder Single ist, muss sein Einkommen nach dem Grundtarif versteuern. In diese Gruppe fallen nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) auch Alleinerziehende. Geklagt hatte eine verwitwete Mutter zweier Kinder, die in ihrer Besteuerung nach dem Grundtarif einen Verfassungsverstoß gesehen hatte. Der BFH stufte die Besteuerung von Alleinerziehenden nach dem Grundtarif jedoch als verfassungsgemäß ein. Ein Anspruch auf den Splittingtarif bestehe selbst dann nicht, wenn die alleinerziehende Person verwitwet sei.

Hinweis: Somit bleibt es bei dem Grundsatz, dass Alleinerziehende den Splittingtarif nur für das Folgejahr des Todes ihres Ehe- bzw. Lebenspartners beanspruchen können (Witwensplitting). Danach fallen sie in den Grundtarif. Alleinerziehende haben zudem Anspruch auf einen jährlichen Entlastungsbetrag von 1.908 €, der sich für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 240 € erhöht.

 

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