Die Grunderwerbsteuer bemisst sich bei Grundstückskaufverträgen in der Regel nach dem Wert der Gegenleistung. Neben dem Kaufpreis zählen die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zur Bemessungsgrundlage. Für den Umfang der Gegenleistung ist entscheidend, in welchem tatsächlichen Zustand die Vertragsparteien ein Grundstück zum Erwerbsgegenstand machen.
Erwerben Sie ein Grundstück mit Altlasten und verpflichten sich im Kaufvertrag zur Sanierung, gehören die dabei entstandenen Kosten nicht zur Gegenleistung. Entscheidend ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den Veräußerer ergangen ist. Selbst wenn sich ein Käufer im Kaufvertrag verpflichtet,
• eine Bodensanierung auf eigene Kosten durchzuführen,
• den Nachweis ordnungsgemäßer Sanierung und Entsorgung zu erbringen,
• ordnungsrechtlich relevante Gefahren unverzüglich zu beseitigen und
• den Verkäufer von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen freizustellen,
reiche dies nicht aus, um die Sanierungskosten als Gegenleistung zu berücksichtigen.
Hinweis: Sie sollten vor Unterzeichnung notarieller Kaufverträge grundsätzlich Ihren Steuerberater hinzuziehen. Nur so können Sie ungewollte steuerliche Risiken, die bei späteren Betriebsprüfungen aufgegriffen werden könnten, im Vorfeld vermeiden.
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