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Mandanteninformationen

Totalverlust mit Aktien kann steuerlich berücksichtigt werden
01.04.2017
 

Kapitalanleger interessieren sich zumeist nicht sonderlich für progressive Steuertarife, denn für sie gilt erst einmal „25 % auf alles“. Unabhängig von ihrer Einkommenshöhe beläuft sich die Steuerlast auf ihre Kapitalerträge auf maximal 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Werden die anderen Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert, lohnt sich die Abgeltungsteuer also sehr. Sinkt der persönliche Steuersatz dagegen auf unter 25 %, kann man diesen auf Antrag auch auf die Kapitalerträge anwenden.

Diese Form der Geldanlage hat allerdings auch einen Haken: Nicht jede Aktie steigt im Wert, mitunter fallen auch Verluste an. In der Regel kann man diese mit den Gewinnen verrechnen, doch in einem Fall werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt: Bei einem Totalverlust mit Aktien geht der Fiskus davon aus, dass gar keine entgeltliche Veräußerung stattgefunden hat. Ohne entgeltliche Veräußerung lässt sich kein Verlust feststellen. Dieser ermittelt sich nämlich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Transaktionskosten und des ursprünglichen Kaufpreises. Wenn kein Verkaufspreis ermittelt werden kann bzw. wenn er abzüglich der Transaktionskosten gleich null ist, liegt keine Entgeltlichkeit vor und es entsteht auch kein Verlust - oder?

Zumindest das Finanzgericht Niedersachsen (FG) sieht das anders: Hier hat ein Kapitalanleger erfolgreich gegen die steuerliche Missachtung seiner Aktienverluste geklagt. Zuvor hatte er zwei Aktienpakete zu 8 € und zu 6 € verkauft, die Transaktionskosten von 8 € und 6 € hatten den Verkaufspreis aber komplett aufgezehrt. Dem FG erschien es logisch, den dadurch entstandenen Verlust von über 5.000 € als Verlust im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Entsprechend ließ es zu, dass der Anleger den Verlust mit seinen Aktiengewinnen verrechnete.

Hinweis: Sie befinden sich in einer ähnlichen Situation? Das ist keine Seltenheit. Die Fi­nanzinstitute dürfen Ihnen den Verlust aber nicht bescheinigen. Bitte lassen Sie sich einen Beratungstermin geben, damit wir Ihre Rechte wahren können.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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