Die Besteuerung von Dienstleistungen ist komplex. Grundsätzlich ist der Umsatz dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger seinen unternehmerischen Sitz hat. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. Zu einer dieser Ausnahmen hat sich das Bundesfinanzministerium geäußert: Der Ort der Besteuerung richtet sich bei grundstücksbezogenen Dienstleistungen danach, wo sich das Grundstück befindet. Beispiel: Ein in den Niederlanden ansässiger Dachdeckerbetrieb führt eine Dachrinnenreinigung an einer Büroimmobilie in Belgien durch. Der Eigentümer des Objekts hat seinen Unternehmenssitz in Düsseldorf. Die Dienstleistung des Dachdeckers ist in Belgien der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Da eine grundstücksbezogene Leistung vorliegt, ist der Umstand, dass der Leistungsempfänger seinen Sitz in Deutschland (Düsseldorf) hat, für die Frage der Besteuerung unerheblich. Wann eine grundstücksbezogene Dienstleistung vorliegt und wann nicht, ist in der Praxis allerdings nicht immer einfach zu klären. Hinweis: Vor allem bei gutachterlichen Leistungen oder bei Maschinenreparaturen kann es schwierig sein, zu beurteilen, ob es sich um eine grundstücksbezogene Dienstleistung handelt oder nicht. Dann kommt es darauf an, was genau Inhalt der Dienstleistung ist. Ist das Grundstück unverzichtbarer Bestandteil der Dienstleistung, liegt eine grundstückbezogene Dienstleistung vor. Sprechen Sie uns bei Fragen zu dem Thema gerne an. |