Geht ein Grundstück vom Alleineigentümer auf eine Personengesellschaft über, so wird die Grunderwerbsteuer um jenen Anteil reduziert, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Diese Steuervergünstigung entfällt jedoch rückwirkend, wenn sich der Anteil des Ver¬äußerers am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren nach Grundstücksübergang vermindert.
Die Verwaltung hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es sich auch schädlich auf die gewährten Vergünstigungen auswirkt, wenn das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach der begünstigten Einbringung wieder veräußert wird. Dabei vertritt sie die für potentielle Grundstücksverkäufer günstige Auffassung, dass in solch einem Fall keine Grunderwerbsteuer nachgefordert wird.
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