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Mandanteninformationen

Familienheim darf nicht Zweitwohnsitz des Erblassers gewesen sein
01.05.2017
 

Ein Familienheim kann steuerfrei an Familienangehörige vererbt werden, wenn

·     der Erblasser darin gelebt hat,

·     die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt und

·     der Erbe das neue Heim innerhalb von sechs Monaten bezieht.

Wie verhält es sich jedoch, wenn der Erbe bereits im Haus gewohnt und der Erblasser sich nur teilweise darin aufgehalten hat? Das Finanzgericht München (FG) hatte unlängst über einen solchen Fall zu entscheiden:

Eine Mutter vererbte ihrem Sohn im Jahr 2014 eine Doppelhaushälfte, in der dieser bereits seit Jahren lebte. Bis 1996 war die Mutter ebenfalls mit ihrem Hauptwohnsitz in diesem Haus gemeldet, danach aber nur noch mit ihrem Zweitwohnsitz. Ihr Hauptwohnsitz befand sich seither in einer Mietwohnung in der Nähe. Für das geerbte Haus beantragte der Sohn eine Befreiung von der Erbschaftsteuer, die ihm das Finanzamt jedoch verwehrte. Daraufhin klagte er vor dem FG. Er begründete seine Klage damit, dass er bereits seit langem in dem Familienheim wohne, die Mutter sich trotz ihrer Mietwohnung sehr oft im Haus aufgehalten habe und dass dieses ihr bis zu ihrem Tod allein gehört habe. Damit sah der Sohn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als erfüllt an.

Das FG stimmte jedoch dem Finanzamt zu: Die Erblasserin hatte das Haus nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern nur als Zweitwohnsitz. In diesem Fall kann man nicht davon ausgehen, dass sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens befunden hat. Im Gesetz ist zwar nicht genau definiert, was „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bedeutet, allein häufige Besuche sind darunter aber nicht zu verstehen. Auch eine dauerhafte Bereitstellung von Räumen reicht nicht aus, sofern diese nicht tatsächlich dauerhaft genutzt werden. Auch eine starke Integration der Erblasserin ins Familienleben reicht für die Steuerbefreiung nicht aus.

Hinweis: Regelmäßig gibt es neue Urteile zum Thema Familienheim und Erbschaft, durch die sich immer wieder herauskristallisiert, dass eine tatsächliche Nutzung durch den Erblasser unabdingbar ist.

 

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