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Mandanteninformationen

Bewertung einer Arztpraxis - Wie bestimmt sich der Verkehrswert?
21.10.2009
 

Haben Sie sich schon einmal Gedanken über den Wert Ihrer Arztpraxis gemacht? Spätestens wenn Sie diese veräußern bzw. verschenken wollen oder gar eine Scheidung anstehen sollte, werden Sie gezwungen sein, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Doch wie lässt sich der Verkehrswert korrekt bestimmen? Diese Frage stellt für viele Praxisbesitzer ein kaum lösbares Problem dar. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, seit dem 01.01.2009 auch eine vereinfachte Methode, den Verkehrswert zu ermitteln:

Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Bei dieser Methode wird der zukünftig erzielbare Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert.

• Dabei leitet sich der zukünftig erzielbare Jahresertrag als Durchschnitt aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Wirtschaftsjahre her. Dieser Ausgangswert wird anschließend um gesetzlich definierte Hinzurechnungen und Abzüge korrigiert.

• Unter dem Kapitalisierungsfaktor versteht man den Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes. Dieser wiederum ist die Summe aus dem Basiszinssatz und einem Zuschlag von 4,5 %.

Der aus Jahresertrag und Kapitalisierungsfaktor ermittelte Ertragswert muss schließlich gegebenenfalls um weitere Hinzurechnungen für einzelne Wirtschaftsgüter (nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen) modifiziert werden.

Beispiel: Eine Arztpraxis erzielt einen jährlichen Umsatz von 250.000 €; der nachhaltig erzielbare Jahresertrag der letzten drei Jahre beläuft sich auf100.000 €. Der Basiszinssatz zum 01.01.2009 ist 3,61%; das nicht betriebsnotwendige Vermögen beträgt 17.000 €. Ein individuelles Gutachten kommt zu einem Wert von 500.000 €.

Ermittlung nach dem vereinfachten Verfahren:

Zukünftig erzielter Jahresbeitrag   100.000 €  
Basiszinz 3,61%    
Zuschlag 4,5%    
Summe 8,11%    
Kapitalisierungsfaktor 1/8,11% 12,33 €  
Ertragswert   1.233.000 € 1.233.000 €
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen     17.000 €
Ertragswert     1.250.000 €

Individuelle Gutachten: Ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht anwendbar, weil es beispielsweise zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, bietet es sich an, einen Gutachter mit der Bewertung der Praxis zu beauftragen.

 

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