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Mandanteninformationen

Zumutbare Belastung ist stufenweise zu ermitteln
01.06.2017
 

Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten steuermindernd auswirken, muss davon eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder des Steuerzahlers. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:

Gesamtbetrag der Einkünfte

bis 15.340 €

15.341 € bis 51.130 €

über 51.130 €

bei kinderlosen einzelveranlagten Steuerzahlern

5 %

6 %

7 %

bei kinderlosen zusammen veranlagten Steuerzahlern

4 %

5 %

6 %

bei Steuerzahlern mit ein bis zwei Kindern

2 %

3 %

4 %

bei Steuerzahlern mit drei oder mehr Kindern

1 %

1 %

2 %

 

 

des Gesamtbetrags der Einkünfte ergeben die jährliche zumutbare Belastung

Ist eine Einkommensgrenze auch nur geringfügig überschritten, haben die Finanzämter den höheren Prozentsatz bisher auf den kompletten Gesamtbetrag der Einkünfte angewandt. Ein Ehepaar hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchgesetzt, dass die Prozentsätze nur auf den Einkommensbereich angewandt werden, der in „ihrer“ jeweiligen Spalte genannt ist. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt die zumutbare Belastung ein-

heitlich mit 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte von 51.835 € berechnet (= 2.073 €). Der BFH hat jedoch entschieden, dass die zumutbare Belastung wie folgt ermittelt werden muss:

2 % auf 15.340 € (Einkommen zwischen 0 € und 15.340 €) =

306,80 €

3 % auf 25.790 € (Einkommen zwischen 15.340 € und 51.130 €) =

1.073,70 €

4 % auf 705 € (Einkommen zwischen 51.130 € und 51.835 €) =

28,20 €

zumutbare Belastung somit

1.408,70 €

Das Ehepaar konnte somit zusätzliche Krankheitskosten von 665 € als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die steuerzahlerfreundliche Berechnungsweise leitete der BFH aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ab. Aus diesem ergibt sich, dass sich die jeweilige Prozentzahl nur auf die Spanne des Gesamtbetrags der Einkünfte bezieht, die in der jeweiligen Spalte unter den Prozentsätzen genannt ist.

Hinweis: Das BFH-Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung, denn es führt dazu, dass die zumutbare Belastung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 15.340 € geringer ausfällt als bisher und sich somit mehr Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken.

 

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