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Mandanteninformationen

Nichtrechtsfähige Stiftungen zahlen keine Ersatzerbschaftsteuer
01.06.2017
 

Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer oder bestimmter Familie(n) errichtet worden sind, unterliegen mit ihrem Vermögen alle 30 Jahre der Erbschaftsteuer. Durch diese Regelung soll das Vermögen, das ansonsten dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen wäre, turnusgemäß zur Besteuerung herangezogen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nichtrechtsfähige Stiftungen aufgrund der Zivilrechtslage nicht zur Ersatzerbschaftsteuer herangezogen werden dürfen. Nichtrechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handelt. Da ihm das Vermögen gehört, kann es nach Ansicht des BFH nicht auf Seiten der Stiftung der Ersatzerbschaftsteuer unterworfen werden.

Hinweis: Nach der derzeitigen Rechtslage müssen also nur rechtsfähige Familienstiftungen im Turnus von 30 Jahren mit einem Erbschaftsteuerzugriff rechnen - sie machen allerdings den überwiegenden Anteil der Stiftungen in Deutschland aus.

 

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