Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass
01.06.2017
 

Zum Nachlass können unterschiedliche Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Aktien oder Immobilien) gehören. Der Bundesfinanzhof zählt auch einen vom Erblasser zu Lebzeiten nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch dazu. Dieser unterliegt bei den Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Damit entsteht die Erbschaftsteuer schon mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.

Hinweis: Der Erbe muss aber keine Doppelbesteuerung fürchten, denn die Erbschaftsteuer entsteht nicht erneut, wenn er den Anspruch geltend macht. Die Steuer muss nur bei Anfall der Erbschaft gezahlt werden. Dies bedeutet aber auch: Macht ein Erbe den Anspruch - wie der Erblasser - ebenfalls nicht geltend, kann er den Erbschaftsteuerzugriff auf den Anspruch dadurch nicht abwenden. Anders ist der Fall gelagert, wenn der Anspruch nicht geerbt wird, sondern in der eigenen Person entsteht: Dann kann der Erbschaftsteuerzugriff dadurch vermieden werden, dass die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs nicht verlangt wird.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG