Ist eine juristische Person (Organgesellschaft) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen einer anderen Gesellschaft (Organträger) eingegliedert, liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Diese „Verschmelzung“ führt dazu, dass die beteiligten Unternehmen umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt werden. Die Folgen sind vielfältig: · Der Organträger ist Umsatzsteuerschuldner für alle Leistungen, die von der Organgesellschaft gegenüber Dritten erbracht werden. · Dem Organträger werden alle erbrachten Umsätze zugerechnet. · Werden Leistungen von Dritten an die Organgesellschaft erbracht, ist der Organträger zum Vorsteuerabzug berechtigt. · Leistungsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft unterliegen als Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Organschaft beendet, wenn über das Vermögen des Organträgers die Insolvenz eröffnet wird. Ursächlich hierfür ist seiner Ansicht nach, dass das Insolvenzrecht die Verfahren verbundener Unternehmen voneinander trennt. Eine Regelung, nach der im Fall einer Konzerninsolvenz mehreren Konzerngesellschaften ein einheitliches Insolvenzverfahren ermöglicht wird, existiert nicht; verbundene Unternehmen bleiben insolvenzrechtlich selbständig. Hinweis: Ungeachtet der Situation beim Organträger endet die umsatzsteuerliche Organschaft laut BFH auch dann, wenn bei der Organgesellschaft die Insolvenz eröffnet wird, denn dadurch entfällt die erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers. |