Bei Ihnen als Arzt sind Erfolg und Bestand der Praxis ganz entscheidend von Ihrer Person abhängig. Dies birgt, falls Sie einmal ausfallen sollten, außerordentliche finanzielle Risiken. Zur Absicherung bietet sich die sogenannte Praxisausfallversicherung an. Aber wie werden die Prämien oder gegebenenfalls die Versicherungsleistung einkommensteuerlich behandelt?
Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst eine Entscheidung getroffen. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Prämie als Betriebsausgabe und die Leistung als -einnahme zu versteuern sei, wenn mit der Versicherung ein betriebliches Risiko abgesichert wird. Wird hingegen ein privates Risiko abgesichert, sei weder Beitragszahlung noch Versicherungsleistung betrieblich veranlasst. Die Zahlung könne unter Umständen zu Sonderausgaben führen, während die Leistung nicht der Einkommensteuer unterliege.
Ordnet der BFH Unfall oder Krankheit grundsätzlich den außerbetrieblichen Risiken zu, so beurteilt er die Praxisschließung aufgrund ordnungsbehördlicher Verfügung (Quarantäne) und die Zerstörung oder Beschädigung betrieblicher Gegenstände und Einrichtung als betriebliche Risiken. Werden durch die Praxisausfallversicherung sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Risiken abgedeckt, sei zur Bestimmung des Betriebsausgabenabzugs das Verhältnis der Prämien mit betrieblichem Versicherungsanteil zu denen ohne maßgeblich.
Hinweis: Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung unterliegen ebenfalls nicht der Einkommensteuer. |