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Mandanteninformationen

Entstehung gewerblicher Verluste aus Goldankäufen abgesegnet
01.07.2017
 

Im James-Bond-Klassiker „Goldfinger“ betreibt der gleichnamige Bösewicht einen regen Goldschmuggel und bringt damit das internationale Währungssystem erheblich in Gefahr. Namensgebend war der Filmtitel später auch für Steuergestaltungsmodelle, die zwar nicht das Währungssystem, wohl aber das Steueraufkommen massiv gefährdeten. Diese Modelle machten sich zunutze, dass die Gesellschaft durch den Goldhandel eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln darf und die Anschaffungskosten für das Gold (Umlaufvermögen) sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind. Bei den „Goldfinger“-Modellen erzielten Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes erhebliche Verluste aus Gewerbebetrieb, so dass sich bei deren Gesellschaftern ein Steuerstundungs- oder Steuervermeidungseffekt einstellte. Zu unterscheiden war hierbei zwischen inlands- und auslandsbezogenen Gestaltungen:

·     Bei inländischen Personengesellschaften trat in der Regel ein Steuerstundungseffekt ein. Die Anschaffungskosten des Goldes führten nämlich als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu einem gewerblichen Verlust, der vom Gesellschafter mit seinen anderen positiven Einkünften verrechnet werden konnte.

·     Bei ausländischen Personengesellschaften ließ sich das Anfallen von Einkommensteuer oft vermeiden, weil der inländische Steuersatz durch die ausländischen Verluste zunächst bis auf null reduziert wurde (negativer Progressionsvorbehalt). Durch den späteren Verkauf des Goldes entstand

regelmäßig keine oder nur eine geringe Steuersatzsteigerung, die den vorher erzielten Ein­spareffekt allenfalls marginal minderte.

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof für einen Inlands- und einen Auslandsfall bestätigt, dass diese Modelle zu negativen (Progressions-)Einkünften führten.

Hinweis: Wer nun umgehend in die glänzenden (Gold-)Geschäfte einsteigen will, sollte wissen, dass der deutsche Gesetzgeber derartigen Gestaltungen zwischenzeitlich entgegengetreten ist. So wurde eine entsprechende Verlustverrechnungsbeschränkung installiert und ein sofortiger Betriebsausgabenabzug bei der Steuersatzermittlung unterbunden.

 

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