Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen ziehen häufig komplexe steuerrechtliche Folgen nach sich. Gehört zum Vermögen der betroffenen Gesellschaft inländischer Grundbesitz, müssen alle Beteiligten auch grunderwerbsteuerliche Auswirkungen einkalkulieren. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, welche teuren Konsequenzen sich allein aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ergeben können: Ein Vater war Alleingesellschafter einer grundbesitzenden GmbH gewesen. Seinen Geschäftsanteil hatte er 2008 in vier (gleich hohe) Anteile aufgeteilt und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seine vier Töchter verschenkt. Nach dem Übertragungsvertrag waren die Töchter verpflichtet, ihre Teilgeschäftsanteile innerhalb einer Dreimonatsfrist in eine GmbH & Co. KG (KG) einzubringen, was sie auch taten (ohne Erhalt einer Gegenleistung). Das Finanzamt wertete die Einbringung als Anteilsvereinigung (grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang) und setzte Grunderwerbsteuer von 52.202 € fest. Die KG hielt dem entgegen, dass Grundstücksschenkungen unter Lebenden (im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes) nach dem Grunderwerbsteuergesetz von der Besteuerung auszunehmen sind. Das Finanzamt wendete die Steuerbefreiung nicht an, weil die Anteilsvereinigung nicht mit der Annahme der Schenkung vollzogen worden sei. Der BFH hat die Vorgehensweise des Finanzamts bestätigt. Die Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksschenkungen unter Lebenden ist zwar durchaus auch auf Anteilsvereinigungen anwendbar, sofern die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft der Schenkung- und der Grunderwerbsteuer unterliegt. Ausgeschlossen ist die Befreiung aber, wenn der grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgang erst nach der Schenkung der Anteile (aufgrund weiterer Rechtsvorgänge) eintritt. Im Streitfall beruhte die (besteuerte) Anteilsvereinigung nicht auf der vorherigen freigebigen Zuwendung der GmbH-Teilgeschäftsanteile. Die Einbringung der Anteile durch die Töchter als Kommanditistinnen war durch deren Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit keine freigebige Zuwendung. |