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Mandanteninformationen

Raumkostenabzug richtet sich nach zeitlicher Nutzung
01.07.2017
 

Viele Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern Heimarbeitsplätze an. Die verstärkte Schaffung solcher Homeoffices ist dabei nicht immer der Raumnot am Betriebssitz geschuldet. Sie erfolgt oft sogar auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmer, damit diese sich - zumindest tageweise - lange Pendelstrecken zur Arbeit sparen können. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat sich mit dem Kostenabzug bei Heimarbeitsplätzen befasst. In welcher Höhe die Kosten eines Homeoffice absetzbar sind, richtet sich nach dem zeitlichen Nutzungsumfang:

·     Fünf-Tage-Homeoffice: Sofern der Arbeitnehmer ausschließlich im Homeoffice arbeitet und ihm im Büro des Arbeitgebers kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit zu Hause, so dass die Raumkosten in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

·     Drei-Tage-Homeoffice: Sofern die erledigten Arbeiten des Arbeitnehmers im Homeoffice und im Betrieb qualitativ gleichwertig sind, entscheidet der Umfang der zeitlichen Nutzung der Räume über die Absetzbarkeit des Heimarbeitsplatzes. Wird das Homeoffice während der überwiegenden Wochenarbeitszeit genutzt (mindestens drei Tage pro Woche bei Vollzeitarbeitnehmern), liegt dort der Tätigkeitsmittelpunkt, so dass die Raumkosten ebenfalls in vollem Umfang absetzbar sind.

·     Zwei-Tage-Homeoffice: Verbringt der Arbeitnehmer in seinem Homeoffice weniger Zeit als im Betrieb (nur ein bis zwei Tage pro Woche bei Vollzeitarbeitnehmern), liegt sein Tätigkeitsmittelpunkt an seinem betrieblichen Arbeitsplatz, so dass kein voller Raumkostenabzug für das Homeoffice möglich ist. Die Kosten dürfen aber beschränkt bis zu 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern es dem Arbeitnehmer untersagt ist, an den Homeoffice-Tagen im betrieblichen Büro zu arbeiten.

Hinweis: Laut OFD erhöhen Zuzahlungen des Arbeitgebers zu den Kosten eines Homeoffice den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers (keine steuerfreie Kostenerstattung). Das Gleiche gilt für die Zahlung eines pauschalen Bürokostenzuschusses oder bei Übernahme der Kosten für die Büroeinrichtung durch den Arbeitgeber.

 

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