Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Schadensersatzrenten nur in solchen Fällen der Einkommensteuer, in denen Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte geleistet wird. Daraus zieht die Verwaltung überwiegend positive Folgerungen für die betroffenen Bürger:
• Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, die bei Verletzung höchstpersönlicher Güter in der privaten Vermögenssphäre geleistet werden (Mehrbedarfsrenten), sind weder als Leibrenten noch als sonstige wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig.
• Dies gilt auch für die Zahlung von Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs. 2 BGB. Ebenso wie die Mehrbedarfsrente stellen sie einen Ersatz für den Schaden dar, der durch die Verletzung höchstpersönlicher Güter eingetreten ist. In den einzelnen Leistungen einer Schmerzensgeldrente ist auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten.
• Ferner ist die Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB nicht steuerbar, da sie lediglich den Unterhaltsanspruch ausgleicht, der durch das schädigende Ereignis entstanden und nicht steuerbar ist, jedoch keinen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellt.
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