Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber mehrere Maßnahmen verabschiedet, die es erschweren sollen, die Besteuerung mit Hilfe von Briefkastenfirmen zu umgehen. Das Gesetz tritt bereits 2017 in Kraft, die Änderungen sind allerdings überwiegend erst ab 2018 oder später anzuwenden. Es beinhaltet unter anderem folgende Maßnahmen: · Anzeigepflichten über den Erwerb bestimmter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wurden vereinheitlicht und erweitert. Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu unmittelbar oder mittelbar beherrschten Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (außerhalb der EU) beim Finanzamt angezeigt werden. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht kann nicht nur mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden, sondern das Finanzamt hat auch länger Zeit, den Steuerbescheid von sich aus zu ändern. · Finanzinstitute werden verpflichtet, von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaatengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen dem Finanzamt mitzuteilen. Auch die Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden. · Das steuerliche Bankgeheimnis wurde aufgehoben und Sammelauskunftsersuchen werden gesetzlich ermöglicht. Bei einem Sammelauskunftsersuchen wendet sich das Finanzamt beispielsweise an eine Bank und fragt nach den Namen von Kunden, die einen bestimmten steuerlichen Tatbestand erfüllen (z.B. Zuteilung von Bonusaktien). Diese Änderung ist bereits ab 2017 anzuwenden. · Der Fiskus hat erweiterte Möglichkeiten zum Kontenabruf, um ermitteln zu können, wer Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos bzw. Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung im Ausland ist. Auch darf der Kontenabruf künftig für Rückforderungen beim Kindergeld genutzt werden. · Kreditinstitute müssen im Rahmen der Legitimationsprüfung auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers und jedes anderen Verfügungsberechtigten bzw. wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen. Dies gilt nicht bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen 12.000 € nicht übersteigt. · Der Katalog der Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung wurde um die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu beherrschten Drittstaatengesellschaften erweitert. Die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen beträgt nun fünf statt zehn Jahre. |