Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich zur Verfassungsmäßigkeit der seit 2008 geltenden körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelung geäußert. Die Beraterschaft hatte diese Regelung von Anfang an kritisiert, weil sie den Verlust (zumindest anteilig) untergehen lässt, sofern innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % geht der Verlust sogar vollständig unter. Im Streitfall hatte ein GmbH-Gesellschafter einen Minderheitsanteil (zwischen 25 % und 50 %) auf einen fremden Dritten übertragen; das Finanzamt ließ den Verlust anteilig untergehen. Nach Meinung des BVerfG verstößt diese Regelung gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf zwar eine Vorschrift erlassen, die den Missbrauch mit Verlustgesellschaften („Mantelhandel“) einschränken bzw. vermeiden soll. Allerdings sind die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten, wenn zur Erfassung solcher missbräuchlichen Gestaltungen allein an die Übertragung eines Anteils von mehr als 25 % angeknüpft wird. Die Übertragung eines solchen Anteils ist keine schädliche Gestaltung - schließlich kann es zahlreiche Gründe für die Übertragung geben. Im Urteilsfall zum Beispiel hatte der Gesellschafter seinen Minderheitsanteil übertragen, um einer möglichen Schadenersatzforderung aus dem Weg zu gehen. Hinweise: Das BVerfG hat ausschließlich die Regelung als verfassungswidrig eingestuft, die den Verlust anteilig untergehen lässt. Die (separate) Regelung im Gesetz, wonach der Verlust vollständig untergeht, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden, ist vom Beschluss nicht (unmittelbar) betroffen. Dazu ist aber ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 aufgetragen, den Verfassungsverstoß für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 zu beseitigen. Sofern der Verstoß nicht beseitigt wird, tritt am 01.01.2019 rückwirkend ab dem 01.01.2018 die Nichtigkeit der Regelung ein. Die Verfassungswidrigkeit wurde nur für bis zum 31.12.2015 erfolgte Übertragungen festgestellt. Durch eine gesetzliche Änderung zum 01.01.2016 („fortführungsgebundener Verlust“) kann der Verlustuntergang verhindert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs erfüllt sind und ein entsprechender Antrag gestellt wird. |