Veräußern Sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung mehr als drei Immobilien, begründen Sie damit einen gewerblichen Grundstückshandel. Dies hat zur Folge, dass Sie auf die Gewinne nicht nur Einkommensteuer, sondern möglicherweise auch Gewerbesteuer zahlen müssen.
Gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn Sie nur ein Objekt veräußern, welches Sie aber bereits mit der Absicht erworben haben, es zeitnah wieder zu verkaufen. In einem solchen Fall werden laut Bundesfinanzhof auch jene Immobilien, die Sie nur mit bedingter Veräußerungsabsicht erworben haben, tatsächlich aber in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Objekt verkaufen, dem Betriebsvermögen zugeordnet.
Ein mindestens fünf Jahre lang selbstgenutztes Objekt gehört allerdings weiterhin zu Ihrem Privatvermögen. Dessen Veräußerung bleibt steuerlich unbelastet, da zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist von der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne ausgenommen sind. |