Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Gewerblicher Grundstückshandel - Welche Immobilien gehören zum Betriebsvermögen?
21.10.2009
 

Veräußern Sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung mehr als drei Immobilien, begründen Sie damit einen gewerblichen Grundstückshandel. Dies hat zur Folge, dass Sie auf die Gewinne nicht nur Einkommensteuer, sondern möglicherweise auch Gewerbesteuer zahlen müssen.

Gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn Sie nur ein Objekt veräußern, welches Sie aber bereits mit der Absicht erworben haben, es zeitnah wieder zu verkaufen. In einem solchen Fall werden laut Bundesfinanzhof auch jene Immobilien, die Sie nur mit bedingter Veräußerungsabsicht erworben haben, tatsächlich aber in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Objekt verkaufen, dem Betriebsvermögen zugeordnet.

Ein mindestens fünf Jahre lang selbstgenutztes Objekt gehört allerdings weiterhin zu Ihrem Privatvermögen. Dessen Veräußerung bleibt steuerlich unbelastet, da zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist von der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne ausgenommen sind.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG