Nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) erhalten Beamte und Soldaten eine monatliche Zulage, wenn sie zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und im Monat mindestens fünf Stunden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten. Die Zulage setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen: einem Grundbetrag von 2,40 € je geleisteter Nachtdienststunde (höchstens 108 € monatlich), einem Erhöhungsbetrag von 1 € für jede Stunde zwischen 0 Uhr und 6 Uhr und einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 €, der Personen gezahlt wird, die im Monat mindestens dreimal überwiegend an einem Wochenende oder Feiertag arbeiten mussten. Ein Polizeivollzugsbeamter (Bundespolizist) hat versucht, die Steuerfreiheit dieser Zulage vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchzusetzen. Er hatte sich auf eine Regelung des Einkommensteuergesetzes berufen, nach der Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei zu stellen sind. Der BFH hat eine Anwendung dieser Befreiungsregelung auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten jedoch abgelehnt. Die Steuerfreiheit kommt nur in Betracht, wenn Zuschläge „für“ Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Das ist bei den vorliegenden Zulagen nicht der Fall, weil sie vielmehr ein finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel sind. Der BFH verwies darauf, dass nach der EZulV für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eine separate Zulage (für Dienst zu ungünstigen Zeiten) gezahlt wird, die auch der Bundespolizist im Urteilsfall steuerfrei bezogen hatte. |