Ausgaben für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einer vermieteten Immobilie sind grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat Einbauküchen 2016 als eigenständige und einheitliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren beurteilt. Die gesamten Kosten einer Einbauküche müssen daher einheitlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, die Grundsätze dieses Urteils in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2016 darf auf Antrag des Vermieters die bisherige Rechtsprechung zur Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt werden. Danach wurden die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt. Deren Erneuerung oder Austausch führte zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand. Mit freundlichen Grüßen |