Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt für dessen Eltern nicht zwingend der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Beide Vergünstigungen können noch bis zum 25. Geburtstag weiter bezogen werden, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Die Frage, ob eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vorliegt, führt oft zu Streit zwischen Eltern und Familienkassen. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich eine volljährige Tochter für neun Jahre als Soldatin auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet. Nachdem sie dort die Grundausbildung durchlaufen hatte, zur Stabsunteroffizierin befördert worden war und eine Ausbildung zur Bürokauffrau absolviert hatte, wurde sie in einem Nachschubbataillon eingesetzt. Während dieser Zeit nahm sie an mehreren Fachlehrgängen (von insgesamt ca. dreieinhalb Monaten Dauer) teil, um sich auf die Tätigkeit als Nachschubunteroffizierin vorzubereiten. Die Eltern gingen davon aus, dass ihre Tochter während ihres Einsatzes im Nachschubbataillon noch im kindergeldrechtlichen Sinne „für einen Beruf ausgebildet“ wurde und ihnen weiterhin Kindergeld zustand. Der BFH hat den Kindergeldanspruch verneint, weil die Tätigkeit im Nachschubbataillon in ihrer Gesamtheit keine Ausbildung darstellte. Bei Arbeits-/Dienstverhältnissen mit verwendungsbezogenen Lehrgängen sei eine Berufsausbildung nur anzunehmen, wenn der Ausbildungs- und nicht der Erwerbscharakter des Arbeits-/Dienstverhältnisses im Vordergrund stehe. Im Streitfall sei der Erwerbscharakter prägend gewesen. Hinweis: Bei der Prüfung, ob das Arbeitsverhältnis eines Kindes einen Erwerbs- oder einen Ausbildungscharakter hat, müssen die Lehrgangszeiten und die übrigen (Praxis-)Zeiten zusammengefasst betrachtet werden. Lehrgangsmonate dürfen also nicht isoliert als Berufsausbildung gewertet werden, so dass für diese Monate auch kein isolierter Kindergeldanspruch entstehen kann. |