Für Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahres, die sich der Höhe nach an einem Vorjahresgewinn bemessen, darf ein Betrieb keine Rückstellung bilden. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Handwerksbetriebs entschieden, der Mitglied einer Handwerkskammer war, die nach ihrer Beitragsordnung einen Grund- und einen Zusatzbeitrag erhebt. Die Höhe des Zusatzbeitrags hatte sich stets nach dem Gewerbeertrag gerichtet, der drei Jahre vor dem Beitragsjahr erzielt worden war. In der Bilanz zum 31.12.2009 passivierte der Betrieb seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die Jahre 2010 bis 2012 aufgrund der Gewerbeerträge der Jahre 2007 bis 2009 unter „sonstige Rückstellungen“. Der Betriebsprüfer erkannte die Rückstellung nicht an, weil die Zusatzbeiträge erst in den jeweiligen Beitragsjahren wirtschaftlich verursacht seien. Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben. Eine Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge kann selbst dann nicht gebildet werden, wenn · die Beiträge schon in der Vergangenheit stets nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet wurden und · eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe anfallen. Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht können nur gebildet werden, wenn die Verpflichtung bereits konkretisiert ist. Das heißt, sie ist inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen und sanktionsbewehrt. Die Verpflichtung muss sich rechtlich und wirtschaftlich auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit beziehen. Die Verbindlichkeit muss an Vergangenes anknüpfen und Vergangenes abgelten. Im Urteilsfall durfte keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, weil die Beitragspflichten für die Jahre 2010 bis 2012 zum Bilanzstichtag 2009 rechtlich noch nicht entstanden waren. Hinweis: Die Pflicht eines Betriebs zur Beitragszahlung ist laut BFH zwingend an dessen Kammerzugehörigkeit im jeweiligen Beitragsjahr geknüpft. Sofern der Betrieb aufgegeben werde, schulde er daher weder den Grund- noch den Zusatzbeitrag. |