Für Umstrukturierungen im Konzern hält das Grunderwerbsteuergesetz eine Regelung bereit, nach der für bestimmte steuerbare Erwerbe infolge einer Umwandlung (z.B. Verschmelzung) keine Grunderwerbsteuer erhoben wird. Voraussetzung ist, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor und nach dem jeweiligen Rechtsvorgang besteht. Der Bundesfinanzhof will nun klären lassen, ob diese Begünstigung gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot verstößt, und hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Sollte der EuGH die nationale Begünstigungsvorschrift als unzulässige Beihilfe einstufen, wäre sie bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar. Dann müssten der Streitfall und die weitere Anwendung dieser Vorschrift bis zu einer Kommissionsentscheidung ausgesetzt werden. |