Eine natürliche Person als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erbringt dieser gegenüber oftmals Dienstleistungen unentgeltlich oder ermöglicht Nutzungen verbilligt oder unentgeltlich. Beides kann auch auf eine Mutterkapitalgesellschaft im Konzern zutreffen. Der Begriff des Konzerns bedeutet dabei ausschließlich, dass ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. In reinen Inlandsfällen ist das unproblematisch. Die Augen des Betriebsprüfers sind aber auf Fälle gerichtet, in denen die die Dienstleistung oder Nutzung empfangende Tochterkapitalgesellschaft einen ausländischen Sitz innehat. Dann ist die Unentgeltlichkeit ein Problem: Aufgrund des Außensteuergesetzes darf der Fiskus einfach ein fremdübliches Entgelt fingieren und dem Einkommen der Muttergesellschaft hinzurechnen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat für den wichtigen Fall der Namensnutzung im Konzern festgelegt, wann ein Entgelt gezahlt werden muss und wann nicht. Muss kein Entgelt gezahlt werden, darf der Betriebsprüfer auch kein fiktives Entgelt hinzurechnen. Nach Meinung des BMF muss zum Beispiel kein Entgelt zugrunde gelegt werden, wenn eine Vertriebstochtergesellschaft ausschließlich Produkte des Konzerns verkauft. Das Gleiche gilt, wenn eine Produktionstochtergesellschaft mit Kostenaufschlagsmethode den Inhaber des Namens- oder Markenrechts beliefert. Dagegen muss ein Entgelt gezahlt werden, wenn die Überlassung dem Grunde und der Höhe nach entgeltfähig ist. Entgeltfähig ist dem Grunde nach die Überlassung eines Namens oder einer Marke immer dann, wenn der Inhaber des Namens oder der Marke daran ein gesichertes Recht hat (z.B. geschützter Name oder eingetragene Marke). Von der Entgeltfähigkeit der Höhe nach ist auszugehen, wenn der Nutzende einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten kann, zum Beispiel eine Umsatzsteigerung aufgrund der Nutzung eines am Markt etablierten Namens. |